Allgemeine Geschäfts­bedingungen

für das Anmieten von Geräten der prEvent personal & service GmbH​

§ 1 Vertragsgegenstand

Die Anmietung von Geräten findet grundsätzlich unter Einbeziehung der nachfolgend dargestellten Bedingungen statt. Gegenstand des jeweiligen Mietvertrages sind die im Einzelnen schriftlich festgelegten Gegenstände. Der Mieter hatte Gelegenheit, bei der Vermieterin die Geräte auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Er erklärt sich mit den Leistungswerten und Funktionen der Anlagen ausdrücklich einverstanden. Die Vermieterin stellt die angemieteten Geräte für die vertragliche Dauer gegen den vereinbarten Mietzins zur Verfügung. Eine Beratung über die grundsätzliche Eignung der Gerätschaften für den vom Mieter an gesonnenen Zweck hat nicht stattgefunden. Der Mieter erklärt, in Umgang und Funktion der Geräte ausreichend eingewiesen bzw. damit vertraut zu sein.

§ 2 Preise und Zahlungen

Der vereinbarte Mietzins ist für die vorgesehene Mietdauer grundsätzlich vor Mietbeginn zahlbar und fällig. Bei Gerätemieten mit einem Mietzins i. H. v. über 2.000,00 € ist die Hälfte der Miete vor Mietbeginn, der Rest mit der Beendigung des Mietvertrages zahlbar und fällig. Im vereinbarten Mietzins sind Transportkosten, Versicherungen, Auf- und Abbaukosten sowie sonstige Kosten, die mit der Erfüllung von Veranstaltungsauflagen oder der Wahrung gesetzlicher und vertraglicher Rechte zusammenhängen (z. B. GEMA-Gebühren) nicht enthalten.

§ 3 Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt mit der Bereitstellung der Mietsache am Firmensitz der Vermieterin und wird in Abrechnungsintervallen von jeweils 24 Stunden berechnet. Die regelmäßige Mietzeit beginnt um 11:00 Uhr und endet um 11.00 Uhr des Folgetages. Das Mietverhältnis endet mit dem Eingehen der Verleihgegenstände bei der Vermieterin. Ist neben der Zurverfügungstellung der Anlagen Auf- und Abbau durch die Vermieterin geschuldet, endet das Mietverhältnis mit dem Ende der Verladearbeiten am Veranstaltungsort zum Zwecke des Rücktransports. Werden die Mietgegenstände um mehr als eine Stunde verspätet zurückgegeben oder kann die Vermieterin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nach Abbau und Abholung der Mietsache die Rückreise erst um eine Stunde verspätet antreten, so verlängert sich die Mietzeit um einen weiteren Tag. Teilt der Mieter schriftlich 30 Tage vor Mietbeginn mit, dass er die angemieteten Geräte nicht in Anspruch nimmt, so wird ein pauschaler Abstand in Höhe von 20 % des vereinbarten Mietpreises fällig. Geht vorgenannte schriftliche Mitteilung danach, jedoch spätestens 14 Tage vor Mietbeginn ein, wird ein pauschaler Abstand in Höhe von 80 % des Mietpreises fällig, bei einer Kündigung kleiner gleiche einer Woche (7 Tage), werden 100% des Mietpreises fällig. Beiden Vertragsparteien ist der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens gestattet.

§ 4 Allgemeine Pflichten

betreffend den Umgang mit der Mietsache
Die Mietgeräte dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung während der Mietzeit an Dritte überlassen werden. Der Mieter hat den Mietgebrauch pfleglich und schonend auszuüben. Hierbei hat er insbesondere Beschädigungen durch falschen Anschluss, falsche Bedienung, durch Überspannung oder Netzschwankungen, durch ausgelaufene oder Verwendung ungeeigneter Batterien sowie durch Überbeanspruchung mechanischer Teile sowie unsachgemäßer Behandlung zu vermeiden. Der Mieter ist verpflichtet, jedweden Schaden zu ersetzen, der durch vorgenannten unsachgemäßen Gebrauch entsteht. Reparaturen an den Mietgeräten dürfen lediglich von der Vermieterin durchgeführt werden, es sei denn, dies ist aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten unmöglich oder unzumutbar. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Diebstahl, Vandalismus und Sturmschäden zu versichern und tritt bereits im Voraus sämtliche Ansprüche aus dieser Versicherung an die Vermieterin, die die Abtretung annimmt, ab.

§ 5 Besondere Pflichten des

Mieters bei Veranstaltungen
Der Mieter trägt die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen im Rahmen der Veranstaltung selbst. Mit Blick auf das Mietverhältnis hat der Mieter die besondere mietvertragliche Verpflichtung, ausreichend Sicherheitspersonal bereitzustellen, um Diebstahl und Beschädigung der Mietgegenstände auszuschließen. Hierbei hat er insbesondere darauf zu achten, dass massive Absperrungen zwischen den Mietgegenständen und Besuchern errichtet werden und Kontrollpersonal eingesetzt wird, um eine Beschädigung der Gegenstände zu vermeiden. Um Lautsprechereinrichtungen herum sind weiträumige Absperrungen zu errichten, um Gehörschäden für Besucher zu vermeiden. Bei Open-Air-Veranstaltungen sind zusätzlich Wetterschutzmaßnahmen zu treffen, um die Mietgeräte gegen Regen und Wind zu schützen.

§ 6 Haftung

Hat die Vermieterin aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet sie beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Mietvertrag nach seiner Intention der Vermieterin gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgeschlossen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die Vermieterin nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Mieters, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Handelt es sich bei dem Mieter um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt das gleiche für Schäden, die grob fahrlässig verursacht wurden, nicht allerdings bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Vermieterin, ferner nicht für grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt sind. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Übergabe des Mietgegenstandes ist der Sitz der Vermieterin. Für sämtliche Ansprüche aus Verträgen mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Trier. Das gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen der Vermieterin gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Für alle geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) findet keine Anwendung.

§ 8 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen/ Änderungsvorbehalt

Wir behalten uns das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung werden wir den Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Kunden informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Schrift oder Textform widerspricht. Eine jeweils aktuelle Version ist auf unserer WEBSITE www.prevent – projects.com verfügbar.

§ 9 Schlussbestimmung

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft.

(2) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird oder am nächsten kommt. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt. Erklärt der Auftragnehmer nicht vor Auftragsbeginn, dass er die AGB ´s ganz oder teilweise nicht akzeptiert, gelten diese als angenommen. Sie sind jedem Angebots – und Auftragsbestätigungsschreiben sowie etwaigen spezifischen Vertragswerken beigefügt und auf den Internetseiten www.prevent – projects.com einzusehen.

Stand: Dezember 2022

prEvent personal & service GmbH – Konstantinstr. 8-10 – 54290 Trier